Koffer beschädigt angekommen – Wer haftet und was ist zu tun?

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Nach der Ankunft am Reiseziel stellt sich gelegentlich heraus: Der Koffer ist beschädigt. Abgebrochene Rollen, aufgerissene Reißverschlüsse oder tiefe Risse im Gehäuse – Transportschäden kommen häufiger vor, als viele Reisende vermuten. Der folgende Artikel erklärt, wie in solchen Fällen vorzugehen ist, wer verantwortlich ist und welche Fristen für eine Schadensmeldung gelten.

Kurzübersicht: Was tun bei beschädigtem Gepäck?

  • Gepäck sofort auf Schäden prüfen
  • Schaden bei Lost & Found melden
  • PIR-Formular ausstellen lassen
  • Innerhalb von 7 Tagen den Schaden bei der Airline melden
  • Fotos und Belege aufbewahren
  • Gepäck bis zur Klärung nicht entsorgen

Wer haftet bei beschädigtem Gepäck?

Rechtliche Grundlage: Das Montrealer Übereinkommen

Die rechtliche Basis für Schadenersatzansprüche bei beschädigtem Gepäck ist das sogenannte Montrealer Übereinkommen. Dieses internationale Abkommen regelt die Haftung von Fluggesellschaften bei internationalen Flügen – sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch außerhalb. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug, einen Billigflug oder einen Pauschalreise-Flug handelt.

Das Übereinkommen wurde von zahlreichen Staaten, darunter auch alle EU-Mitgliedsländer, ratifiziert und ist somit verbindlich für alle Airlines, die unter dieses Abkommen fallen.

Zuständig: Die durchführende Fluggesellschaft

Verantwortlich für den Schaden am Gepäck ist immer die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat – nicht der Flughafen, nicht das Personal der Sicherheitskontrolle und auch nicht das Reisebüro. Selbst wenn eine andere Airline das Ticket verkauft hat (z. B. bei Codeshare-Flügen), liegt die Haftung beim ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Diese sogenannte vertragliche und ausführende Verantwortung ist ein zentrales Element der Fluggastrechte.

Schadenszeitraum: Zwischen Aufgabe und Ausgabe

Für einen Anspruch auf Entschädigung muss der Schaden nachweislich während des Transports durch die Airline entstanden sein. Das bedeutet konkret:

  • Nach der Gepäckaufgabe am Check-in-Schalter
  • Vor der Rückgabe des Gepäcks am Zielort-Gepäckband

Schäden, die erst nach Verlassen des Flughafengeländes bemerkt oder verursacht werden (z. B. durch eigenes Verschulden beim Transport im Bus oder Taxi), fallen nicht unter die Haftungspflicht der Airline.

Vorgehen direkt am Flughafen Palma de Mallorca (PMI)

Wird der Schaden unmittelbar nach der Landung entdeckt, ist es ratsam, sich direkt im Ankunftsbereich an den zuständigen Lost & Found- oder Gepäckservice-Schalter zu wenden. Dieser wird meist von der Bodenabfertigungsfirma im Auftrag der Airline betrieben.
Benötigte Unterlagen:

  • Bordkarte oder Buchungsnummer
  • Gepäckabschnitt (Sticker vom Check-in)
  • Lichtbildausweis
  • Idealerweise: Fotos des Schadens

Nach Meldung wird ein Property Irregularity Report (PIR) erstellt – dieser gilt als Nachweis für die spätere Reklamation.

Fristen für die Schadensmeldung

Eine Schadensmeldung muss unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch innerhalb folgender gesetzlicher Fristen:

Art des SchadensFrist zur Meldung
Sichtbare BeschädigungInnerhalb von 7 Tagen nach Ankunft
Verdeckter SchadenUnverzüglich nach Entdeckung, max. 7 Tage
Verlust des GepäcksGilt nach 21 Tagen als offiziell verloren

Hinweis: Die Frist beginnt mit dem Tag der Ankunft am Zielflughafen. Wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch in den meisten Fällen.

Schadensmeldung nach der Reise – Anschrift und Kontakt

Wird ein Gepäckschaden erst nach Verlassen des Flughafens festgestellt oder konnte aus zeitlichen Gründen keine Meldung direkt vor Ort erfolgen, besteht die Möglichkeit, den Schaden nachträglich schriftlich bei der zuständigen Fluggesellschaft zu reklamieren. Die Reklamation sollte alle relevanten Informationen enthalten, um eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen. Dazu zählen eine ausführliche Beschreibung des Schadens, aussagekräftige Fotos des beschädigten Koffers, eine Kopie der Flugunterlagen sowie – sofern vorhanden – der Property Irregularity Report (PIR). Zusätzlich sollten die Gepäcknummer, vollständige Kontaktdaten sowie eine Bankverbindung für eine mögliche Erstattung angegeben werden.

Empfohlen wird, die Schadensmeldung entweder per Einschreiben oder über das Online-Formular der Airline einzureichen. Viele Fluggesellschaften verfügen inzwischen über digitale Reklamationsportale, die eine strukturierte und nachvollziehbare Einreichung ermöglichen.

Welche Entschädigung ist möglich?

Die Höhe der Entschädigung ist nicht pauschal geregelt, sondern hängt von der Schwere des Schadens und dem Zeitwert des Gepäckstücks ab. Die Airline kann entscheiden, ob:

  • eine Reparatur organisiert oder bezahlt wird
  • ein Ersatzkoffer bereitgestellt wird
  • oder eine monetäre Entschädigung erfolgt

Haftungsgrenze laut Montrealer Übereinkommen:

  • Maximal 1.288 Sonderziehungsrechte (SZR), etwa 1.500 Euro pro Passagier (Stand 2025)
  • Gilt gesamt für beschädigtes, verspätetes oder verlorenes Gepäck

Hinweis zur Beweispflicht

Im Zweifelsfall muss glaubhaft gemacht werden können, dass der Schaden nicht schon vor der Reise bestand. Hierzu ist es hilfreich:

Den Kofferzustand vor dem Flug zu dokumentieren (z. B. durch ein Foto)
Den Schaden unmittelbar bei Ankunft zu melden (Lost & Found oder Airline-Schalter)
Den PIR-Bericht (Property Irregularity Report) ausstellen zu lassen

Ohne diesen Nachweis kann eine spätere Reklamation durch die Fluggesellschaft abgelehnt werden.

Fazit: Beschädigtes Gepäck ist ärgerlich, aber kein aussichtsloser Fall. Mit einem strukturierten Vorgehen, der Einhaltung der Fristen und vollständigen Unterlagen kann in den meisten Fällen eine Reparatur, ein Ersatz oder eine Entschädigung durchgesetzt werden. Wichtig ist die sofortige Schadensmeldung, möglichst noch am Flughafen – besonders auch am Flughafen Palma de Mallorca, wo entsprechende Anlaufstellen zur Verfügung stehen.

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